Die vier Genfer Abkommen

Dunants Idee wird Realität:

Die 1. Genfer Konvention bringt Linderung der Kriegsleiden und 16 Nationen an den Vertragstisch, 1864.



I. Abkommen

Abkommen zur Verbesserung des Loses der verwundeten und kranken der Streitkräfte im Felde (Urfassung: 1864)

Diese Abkommen verbietet den Kriegsführenden,Verwundete zu misshandeln oder zu töten, und verpflichtet sie, ihnen zu helfen.



II. Abkommen

Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (Urfassung: 1907)

Durch dieses Abkommen sind Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg geschützt. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden.



III. Abkommen

Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (Urfassung: 1929)

Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, misshandelt oder getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsammacht muss sie so verpflegen und betreuen wie ihre eigene Truppe. 



IV. Abkommen

Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)

Die Kriegsführenden verpflichten sich, alle nicht an den Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten.



1. Zusatzprotokoll

1977, bezieht sich auf internationalebewaffnete Konflikte

 

2. Zusatzprotokoll

1977, bezieht sich auf nicht internationalebewaffnete Konflikte



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